2230-1-1-UK
Bayerisches Gesetz über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000
Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Zuletzt geändert am 26.7.2006, GVBl 2006, S. 397
Art. 56
Rechte und Pflichten
(1) 1 Schülerinnen und Schüler im Sinn
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
sind Personen, die in den Schulen unterrichtet und erzogen werden.
2 Alle Schülerinnen und Schüler haben gemäß
Art. 128 der Verfassung ein Recht darauf, eine ihren erkennbaren
Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische
Bildung und Förderung zu erhalten. 3 Aus diesem Recht ergeben
sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen
und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt
sind.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben
das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb
des Schulverhältnisses
1. sich am Schulleben zu beteiligen,
2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung
des Unterrichts mitzuwirken,
3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend
unterrichtet zu werden,
4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine
Förderung zu erhalten,
5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich
nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum
zu wenden.
(3) 1 Alle Schülerinnen und Schüler haben
das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht
ist der sachliche Zusammenhang zu wahren. 2 Die Bestimmungen über
Schülerzeitung (Art. 63) und politische Werbung (Art. 84) bleiben
unberührt.
(4) 1 Alle Schülerinnen und Schüler haben
sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und
das Bildungsziel erreicht werden kann. 2 Sie haben insbesondere
die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und
die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. 3
Die Schülerinnen und Schüler haben alles zu unterlassen,
was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule
oder einer anderen Schule stören könnte.
(5) 1 Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände
sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien,
die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten.
2 Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht
führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. 3 Bei Zuwiderhandlung
kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium
vorübergehend einbehalten werden.